Satzung der Deutsch-Irischen Gesellschaft Würzburg e.V.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1. Die Gesellschaft führt den Namen "Deutsch-Irische Gesellschaft Würzburg"

2. Die Gesellschaft wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Würzburg eingetragen. Nach der Eintragung führt sie den Zusatz "e.V.". Sie hat ihren Sitz in Würzburg.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Der Gerichtsstand ist Würzburg.

 

§ 2 Zweck der Gesellschaft

 

1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der deutsch-irischen Beziehungen auf kulturellem und religiösem Gebiet im Rahmen der Völkerverständigung und des europäischen Gedankens.

3. Aufgrund der besonderen Beziehungen zwischen Irland und Würzburg seit dem Auftreten der Frankenapostel St. Kilian, St. Kolonat und St. Totnan stellt sich die Gesellschaft folgende Aufgaben:

a) Verbreitung von Informationen über Irland durch Vorträge, Filmabende, Ausstellungen, Konzerte und Theateraufführungen

b) Vermittlung irischer Kultur durch Unterstützung von Theateraufführungen irischer Autoren und Gastspielen irischer Musiker

c) Kontaktaufnahme und Kontaktpflege zu in Franken lebenden Iren

d) Förderung des Jugend- und Schüleraustausches

e) Kontaktpflege mit der St. Kilian's School Dublin, der deutschen Schule Irlands

f) Betreuung der irischen Gäste und Studenten Würzburgs

g) Anbahnung von Städtepartnerschaften

4. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Mitglieder können werden:

a) natürliche, volljährige Personen und Ehepaare mit oder ohne minderjährige Kinder

b) juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts

Die Pflicht der Mitglieder ist die Ziele der Gesellschaft nach besten Kräften zu fördern.

2. Beitrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Beitritt zur Gesellschaft wird mit der schriftlichen Aufnahmeerklärung des Vorstandes wirksam.

3. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

4. Persönlichkeiten, die sich besondere Verdienste im Sinne des § 2 dieser Satzung erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

In gleicher Weise können ausgeschiedene Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Mitglieder.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder mit dem Todestag des Mitglieds.

2. Der freiwillige Austritt ist jederzeit bei Einhaltung einer mindestens dreimonatigen Kündigungsfrist zum Jahresende möglich. Er ist gegenüber dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.

3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn das Mitglied den Zielen oder dem Ansehen der Gesellschaft schadet, oder wenn mehr als zwei Jahre Beitragsrückstand besteht. Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzuteilen.

4. Jedem Mitglied steht das Recht zu, gegen die Entscheidung des Vorstandes zu Ziffer 3 (Ausschluss) die Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig.

5. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Gesellschaftsvermögen.

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag und Mittel der Gesellschaft

 

1. Die Mitglieder zahlen einen Beitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Der Beitrag ist jeweils bis zum 1. März zu entrichten, er ist eine Bringschuld. Er kann im Einzelfall auf besonderen Antrag durch den Vorstand ermäßigt oder erlassen werden. Schüler, Lehrlinge und Studenten zahlen einen ermäßigten Beitrag.

2. Ehepaare zahlen den einfachen Mitgliedsbeitrag. Minderjährige Kinder sind beitragsfrei.

3. Weitere Mitglieder im Sinne des § 3 Ziffer 1 b) zahlen mindestens den dreifachen Beitrag.

4. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

5. Der Beitrag ist im Kalenderjahr des Erwerbs bzw. der Beendigung der Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten.

6. Ein Aufnahmebeitrag wird nicht geschuldet.

7. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.

 

§ 6 Organe der Gesellschaft

 

Die Organe der Gesellschaft sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Der Vorstand

 

1. Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus 5 Mitgliedern:

a) dem Vorsitzenden

b) zwei Stellvertretern, von denen einer irischer Nationalität sein sollte

c) dem Schatzmeister

d) dem Schriftführer

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl hat schriftlich zu erfolgen. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so erfolgt eine Nachwahl bis zum Ende der Wahlperiode des Vorstandes.

3. Die Gesellschaft wird von zwei Vorstandsmitgliedern gerichtlich oder außergerichtlich vertreten, wobei der Vorsitzende oder ein Stellvertreter in erster Linie berücksichtigt werden muss.

4. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden je nach Notwendigkeit einberufen. Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

5. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und veranlasst die zur Erfüllung der Gesellschaftszwecke und -ziele erforderlichen Maßnahmen.

6. Dem Schriftführer obliegt das gesamte Schriftwesen der Gesellschaft. Er hat über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ein Protokoll zu fertigen, das von ihm und dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter zu unterzeichen ist. Das Protokoll ist bei der nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums vorzulegen.

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

 

1. Eine Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden.

2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe einer Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen ein. Die Einladung erfolgt schriftlich.

3. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Fällen, für die nach dieser Satzung keine andere Zuständigkeit besteht. - Namentlich beschließt sie:

Wahl des Vorstandes, des Ehrenvorsitzenden und der Ehrenmitglieder

Wahl der zwei Kassenprüfer

Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Rechnungslegung

Entlastung des Vorstandes

Entscheidung zur Mitgliedschaft (§ 3 Ziffer 3; § 4 Ziffer 4)

Beschlussfassung über Grundsätze der Programmgestaltung

Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder

Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

Beschlussfassung über Satzungsänderungen

Beschlussfassung über Auflösung der Gesellschaft

4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche. - Sobald es mindestens 10 Mitglieder unter Einreichung einer schriftlichen Begründung verlangen, hat der Vorstand binnen vier Wochen eine ao. Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

§ 9 Beschlussfassung

 

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

1. Bei einer Beschlussfassung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme, Mitglieder im Sinne von § 4 Ziffer 1 b) üben ihr Stimmrecht durch einen von ihnen bestellten Vertreter aus.

Es wird durch Handzeichen abgestimmt; lediglich die Wahl des Vorstandes erfolgt in geheimer Abstimmung.

Es entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

2. Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung der Gesellschaft ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.

Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, muß innerhalb vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden mit der selben Tagesordnung. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist hierauf hinzuweisen.

3. Satzungsänderungen müssen von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden, bei Änderung des § 2 ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.

Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßgaben (z.B. Auflagen, Bedingungen) können vom Vorstand beschlossen werden. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

4. Zur Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft ist eine Mehrheit von vier Fünftel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

§ 10 Kassenprüfung

 

Die Kasse ist mindestens einmal jährlich zu prüfen. Über das Prüfungsergebnis haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

§ 11 Auflösung der Gesellschaft

 

1. Wird die Gesellschaft gemäß § 9 Ziffer 4 aufgelöst oder aufgehoben oder fällt der bisherige Zweck weg, so kann die Versammlung mit einfacher Mehrheit eine Körperschaft öffentlichen Rechts oder eine andere als gemeinnützig anerkannte Körperschaft bestimmen, der das gesamte Gesellschaftsvermögen nach der Liquidation zufallen soll. Diese hat es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke i.S. § 2 dieser Satzung zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

Die Liquidation wird von Mitgliedern des Vorstandes durchgeführt, ersatzweise durch zu diesem Zweck von der Gesellschaft bestimmte Mitglieder der Gesellschaft.

2. Die sinngemäß noch anwendbaren Vorschriften der Satzung gelten auch für die Liquidation nach Auflösung der Gesellschaft.

 

§ 12 Gültigkeit der Satzung

 

Die vorstehende Satzung der Gesellschaft ist durch die Mitgliederversammlung vom 8.7.1986 (St. Kilians-Tag) als für alle Mitglieder verbindliches internes Vereinsrecht beschlossen worden. - Für Fragen, für die die Satzung keine Regelung getroffen hat, gelten die Vorschriften des BGB.

 

Würzburg, 8. Juli 1986

 

Eintrag ins Vereinsregister Amtsgericht Würzburg am 20. Mai 1987 unter Nummer VR 1136

 

Zusatzbeschluss: Kinder von Mitgliedern, die sich noch in der Ausbildung befinden oder kein eigenes Einkommen haben, bleiben beitragsfrei innerhalb der Familienmitgliedschaft (siehe § 5 Ziffer 2).